Allgemeine Geschäftsbedingungen


Der Tierarzt-Klienten-Vertrag kommt durch Auftrag und Zusage in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bzw. das Vorstellen des Tieres sowie durch die mündliche Annahme des Auftrages oder den Beginn der tierärztlichen Untersuchung zustande. Ihm liegen folgende AGB zugrunde:

Allgemeine Vertragsbedingungen zur Behandlung eines Tieres –

Stand Januar 2024

 

I. Leistungsumfang und Behandlungskosten


a) Untersuchung und Behandlung

 

Auf der Grundlage des seitens des Auftraggebers mitgeteilten Grundes zur Auftragserteilung erfolgt die Untersuchung / Behandlung. Die Auftragserteilung kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. 

 

b) Beginn und Ende der Untersuchung / Behandlung

 

Die Untersuchung / Behandlung des zu Untersuchungs- / Behandlungszwecken vorgestellten Tieres beginnt mit der Aufnahme von veterinärmedizinischen Untersuchungs- / Behandlungsmaßnahmen. Die Behandlung endet in dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an den Auftraggeber oder eine von ihm zur Entgegennahme autorisierten Person durch die Pferdepraxis Nottuln.

 

c) Behandlungsumfang

 

Der beauftragte Umfang der Behandlung bestimmt sich nach dem mitgeteilten Untersuchungsgrund unter Berücksichtigung der Anamnese und vom Auftraggeber gemachten Angaben sowie den im Behandlungsverlauf nachträglich als tierärztlich geboten erachteten und mit dem Auftraggeber abgestimmten weiteren Untersuchungs- bzw. Behandlungsmaßnahmen.

 

Unabhängig von mit dem Auftraggeber abgestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen bestimmt sich deren Umfang an dem veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen). Dem Auftraggeber ist bekannt und bewusst, dass diejenige Pflege des aufzunehmenden Tieres, die über das zur Heilbehandlung notwendige hinausgeht nicht Vertragsbestandteil und daher von der Pferdepraxis Nottuln auch nicht geschuldet ist.

 

d) Behandlungskosten

 

Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten (Heilbehandlungs-) Auftrags erbrachten tierärztlichen Leistungen.

 

Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Untersuchungszeitpunkt maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten abgerechnet, insbesondere dann, wenn die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält. Kosten für Medikamente und Behandlungs- und/oder Operationsmaterial sind ebenfalls Behandlungskosten im Sinne dieser Vertragsbedingungen und werden als solche durch die Pferdepraxis Nottuln abgerechnet. 

 

Sämtliche sonstige für die mit der Einstellung des aufzunehmenden Tieres im Rahmen einer stationären Aufnahme auf Seiten der Pferdepraxis Nottuln erbrachten Leistungen, wie z.B. Futter, Unterstellungs- und Hufschmiedekosten zählen ebenfalls zu den Behandlungskosten. Für jeden angefangenen Tag der Einstellung – wobei der Tag insoweit mit 08:00 Uhr beginnt -, wird der Tagessatz in Rechnung gestellt.

 

Sämtliche vorab angegebenen Behandlungskosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grundsätzlich nicht abschließend, da der Heilbehandlungsverlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinärmedizinischen Maßnahmen in den seltensten Fällen vorhersehbar sind.

 

e) Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten

 

Die Behandlungskosten sind unmittelbar nach Rechnungstellung bzw. vor Abholung des Tieres in bar oder durch die seitens der Pferdepraxis Nottuln jeweils angebotenen bargeldlosen Zahlungsformen auszugleichen.

 

Der Auftraggeber bleibt gegenüber der Pferdepraxis Nottuln auch dann alleiniger Kostenschuldner aller Behandlungskosten, wenn durch ihn ein abweichender Rechnungsempfänger angegeben worden ist, es sei denn, der vom Auftraggeber angegebene abweichende Rechnungsempfänger tritt der Schuld des Auftraggebers der Pferdepraxis Nottuln gegenüber bei.

 

Die Pferdepraxis Nottuln ist jederzeit berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

 

Die Pferdepraxis Nottuln weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Behandlungskosten nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist. Gebühren für Behandlungen und Operationen sind insbesondere auch dann vom Auftraggeber zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.

 

Eine Gewähr für das Gelingen einer Operation oder einer erfolgreichen Behandlung wird in keinem Fall gegeben. Es kann trotz fachgerechter Durchführung bei jeglichen tierärztlichen Eingriffen zu Komplikationen wie infektiösen, allergischen oder sonstigen Folgeerkrankungen, sowie Thrombosen kommen.

 

Werden vereinbarte Termine nicht bis zu vierundzwanzig Stunden vor dem Termin abgesagt und durch den Auftraggeber nicht wahrgenommen, wird der entstandene Schaden, wenn der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte, geltend gemacht.

 

II. Tierwohl / Euthanasie / Wegfall des Versicherungsschutzes

 

Die Pferdepraxis Nottuln ist berechtigt, vorbehaltlich anderslautender und von dem Auftraggeber im konkreten Fall erteilten Anweisungen, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen – auch soweit diese über den anfänglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – ohne erneute ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers durchzuführen, soweit dies zum Erreichen des Behandlungszieles und Erhaltung des Tierwohls förderlich/ notwendig ist. 

 

Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer aus veterinärmedizinischer Sicht alternativlosen tierschutzrechtlich gebotenen Euthanasie des Tieres (z.B. bei unheilbaren Leiden und/ oder wenn weitere Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und dem Tier längere Qualen erspart werden sollen), sowie im Fall von Gefahr im Verzug (z.B. bei gemeingefährlichen Tieren).

 

Nach Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall wird die Pferdepraxis Nottuln den Auftraggeber von der Krankheitsentwicklung unterrichten und ihn vorab über weitere Maßnahmen beraten.

 

Im Falle einer Euthanasie/ Nottötung weist die Pferdepraxis Nottuln ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz der seitens des Auftraggebers abgeschlossenen Tierlebens-/ Unbrauchbarkeitsversicherung gefährdet ist/ wegfallen kann, sofern der Auftraggeber nicht vorab einer Euthanasie/ Nottötung die Einwilligung der Versicherung einholt, die regelmäßig nur dann erteilt wird, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte veterinärmedizinische Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.

 

Die Kosten der Tierkörperbeseitigung hat der Auftraggeber zu tragen. 

 

III. Herausgabe des aufgenommenen Tieres und Pfand- bzw. Verwertungsrecht der Pferdepraxis Nottuln

 

Die Herausgabe des Tieres erfolgt gegenüber dem Auftraggeber oder einer von jenem zur Abholung des Tieres autorisierten Person vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall nur nach Begleichung aller offenen Rechnungspositionen zu einer zuvor ausdrücklich von der Pferdepraxis Nottuln mitgeteilten Zeit. 

 

Zur Überprüfung einer weitergehenden Legitimation des Abholers ist die Pferdepraxis Nottuln hierbei nicht verpflichtet.

 

Sofern das Tier zwei Wochen nach dem zur Abholung mitgeteilten Termin immer noch nicht abgeholt worden sein sollte, ist die Pferdepraxis Nottuln nach vorheriger Ankündigung beim Auftraggeber und unter angemessener Würdigung der insgesamt entstandenen Kosten sowie des Wertes des Tieres berechtigt, ihre offenen Forderungen aus der (Pfand-)Verwertung des aufgenommenen Tieres zu befriedigen. Der Pferdepraxis Nottuln wird durch bzw. im Auftrag des Eigentümers wegen jedweder fälligen Forderung aus und im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag ein Pfandrecht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1204 ff. BGB am aufzunehmenden Tier sowie etwaig eingebrachtem Zubehör) eingeräumt. Die Pferdepraxis Nottuln ist berechtigt, ihre offenen Forderungen – abhängig von deren Höhe und damit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – aus der Verwertung des Tieres und/oder des Zubehörs zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die

Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.

 

IV. Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung

 

Die durch die Pferdepraxis Nottuln angefertigten Krankenunterlagen, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Pferdepraxis Nottuln. 

 

Der Auftraggeber/ Eigentümer hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der Originalunterlagen. 

 

Das Recht des Eigentümers oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht der Pferdepraxis Nottuln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

 

Der Auftraggeber hat von ihm gewünschte Erkundigungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf des Tieres eigenständig einzuholen. Auskünfte über das behandelte Tier erteilt hierbei einzig und allein der behandelnde bzw. jeweils diensthabende Tierarzt. Den tiermedizinischen Fachangestellten, Tierpflegern sowie Verwaltungsmitarbeitern ist es durch die Pferdepraxis Nottuln, als deren Arbeitgeber untersagt, entsprechende Auskünfte zu erteilen.

 

V. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

 

a) Auskunfts- und Versicherungspflicht des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu behandelnden/ aufzunehmenden Tier sowie zu sonstigen für die Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

 

Dem Auftraggeber obliegt es ferner, für ausreichenden Versicherungs-, insbesondere Haftpflichtschutz zu sorgen und auf Anforderung der Pferdepraxis Nottuln das Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes sowie dessen Umfang (u.a. durch Mitteilung der Versicherungssumme und Vorlage der Versicherungspolice) nachzuweisen.

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Pferdepraxis Nottuln über fremde Eigentumsrechte am zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltensauffälligkeiten, Futter- oder Medikamentenunverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs Wochen) vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären. Diese Informationen sind dem Auftragnehmer oder seinem Vertreter bei jeder weiteren Behandlung erneut mitzuteilen.

 

b) Lebensmittelstatus und Behandlung bei Therapienotstand

 

Die Pferdepraxis Nottuln behandelt grundsätzlich nur Tiere, die nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Sollten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, behandelt werden, ist dies im Vorhinein schriftlich durch den Auftraggeber anzuzeigen. Aufgrund des erhöhten Dokumentationsaufwandes werden in diesem Fall Mehrkosten berechnet. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass diese Tiere im Falle eines sog. Therapienotstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden können, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG). Ihm ist bekannt, dass das Tier dann nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf und die unwiderrufliche Eintragung des Status der Arzneimittelbehandlung in den Papieren als "Nicht-Schlachttier" zu erfolgen hat.

 

c) Haus- und Besuchsrecht

 

Die Besuchszeiten ergeben sich aus den Öffnungszeiten bzw. durch Mitteilung der

Pferdepraxis Nottuln. Vor dem Betreten der Stallungen zu Besuchszwecken ist zwingend die Erlaubnis durch den Mitarbeiter an der Anmeldung der Pferdepraxis Nottuln oder den diensthabenden Tierarzt einzuholen. 

 

Das Anfertigen von video- und fotographischen Aufzeichnungen auf dem Gelände der Pferdepraxis Nottuln ist nicht gestattet.

 

Beim Betreten des Geländes ist den Anweisungen der Mitarbeiter Folge zu leisten. Es ist auf andere Kunden und deren Tiere Acht zu geben und angemessener Abstand zu halten. Hunde sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen.

 

VI. Haftungsbeschränkung und

Verjährungsverkürzung 

 

a) Haftung

 

aa) 

Die Haftung der Pferdepraxis Nottuln ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Pferdepraxis Nottuln und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die im Zusammenhang mit der von der Pferdepraxis Nottuln durchgeführten Behandlung stehen. 

 

Der Ausschluss gilt zudem nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf sowie im Falle von Arglist.

 

bb)

Für außerhalb des Einfluss- bzw. Verantwortungsbereichs der Pferdepraxis Nottuln verursachte Schäden, insbesondere während des Transports, Ver-/ Entladens und/ oder der Pflege bzw. Bewegung des aufzunehmenden Tieres während des Aufenthalts in der Pferdepraxis Nottuln durch den Auftraggeber selbst oder dessen Hilfspersonen, ist die Haftung der Pferdepraxis Nottuln und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. 

 

Dies gilt nicht für die Haftung wegen grob fahrlässiger und/ oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Auftragnehmers und/ oder eines Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt dies nicht für die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf sowie im Falle von Arglist.

 

cc)

Für auf dem Praxisgelände abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art und für die bei Einlieferung des Tieres mitgegebene Ausstattung (Trensen, Sättel, Halfter, Decken, usw.) wird keine Haftung oder Erstattung übernommen. 

 

Dies gilt nicht für die Haftung wegen grob fahrlässiger und/ oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Auftragnehmers und/ oder eines Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt dies nicht für die Haftung wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf sowie im Falle von Arglist.

 

dd)

Für die Einhaltung von Dopingkarenzzeiten ist alleinig der Auftraggeber verantwortlich.

 

b) Verjährungsverkürzung

 

Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 

 

Dies gilt nicht für die Haftung wegen grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Pferdepraxis Nottuln und/oder der Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (wesentliche vertragliche Hauptpflichten) sowie im Falle von Arglist.

 

VII. Schlussbestimmungen

 

a) Aufrechnung

 

Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Pferdepraxis Nottuln berechtigt, wenn seine eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

b) Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Behandlung des Tieres ergebenden Streitigkeiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des Deutschen Internationalen Privatrechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Pferdepraxis Nottuln.